Sonntag, Oktober 13, 2024

Wasser- u. Bodenverbände

Wasser- und Bodenverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.

Die Verbände dienen der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen wasserwirtschaftlichen Aufgaben und damit dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen ihrer Mitglieder. Die Verbände werden durch ihren jeweiligen Vorstand rechtlich vertreten.

Aufgaben

Zu den Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände zählen unter anderem

  • Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern
  • Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern
  • Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland
  • Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts

In den Satzungen der einzelnen Verbände werden die Aufgaben an die örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse angepasst.

Rechtsgrundlagen

Die Pflicht, Gewässer zu unterhalten, ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Nach § 1a Wasserhaushaltsgesetz sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern.

Sie sind so zu bewirtschaften, dass

  • sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen
  • vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und
  • damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.

Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.

Rechtsgrundlage für die Selbstverwaltung der Verbände ist das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (WVG) vom 12. Februar 1991, geändert am 15. Mai 2002.

Mitglieder

Mitglieder der Wasser- und Bodenverbände sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder). Weitere Regelungen sind in der jeweiligen Verbandssatzung zu finden.

Das Mitgliedsverzeichnis wird im Verbandsbüro (Geschäftsstelle) fortgeschrieben und aufbewahrt. Die Fortschreibung erfolgt auf der Grundlage von Auszügen aus dem Grundbuch und den gültigen Katasterunterlagen.

Beiträge

Die Mitglieder und die Nutznießer, die Vorteile aus dem jeweiligen Unternehmen des Verbandes ziehen, haben dem Verband nach § 28 WVG die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geld und Sachleistungen.

Der Verband hebt unterschiedliche Beitragsarten. Die Maßstäbe hierfür werden in der jeweiligen Verbandssatzung festgelegt. Die Kosten für die Gewässerunterhaltung einschließlich der naturnahen Umgestaltung werden in der Regel auf alle Grundstücke umgelegt. Je nachdem, ob eine Nutzungsart positiv (z.B. Wald) oder negativ (z.B. Versiegelungen) auf den Wasserabfluss wirkt, werden Ab- oder Zuschläge im Beitrag berücksichtigt. Der Beitragsmaßstab hierfür wird durch einen Gutachterausschuss festgesetzt. Die so je Hektar Grundfläche ermittelten Beitragseinheiten werden mit weiteren Beitragsarten (z.B. Kapitaldienst, Drainung von Grundstücken, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Schöpfwerken, Deichen etc.) addiert, mit einem Eurowert (Hebesatz gemäß Haushaltssatzung) multipliziert und im jährlichen Beitragsbescheid den Mitgliedern zugestellt